Stand: 23.07.2026
§ 1 Geltungsbereich & Einbeziehung
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AEB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend "Lieferant"). Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zugestimmt haben. Unser Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, die abweichende Bedingungen enthält, gilt nicht als Zustimmung.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht direkt abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss & Bestellungen
Unsere Bestellungen werden verbindlich, sobald sie in Textform (§ 126b BGB) abgegeben oder bestätigt werden (z. B. per E-Mail, EDI oder über unser Lieferantenportal). Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 3 Werktagen in Textform zu bestätigen. Erklärt sich der Lieferant nicht fristgerecht und nimmt er die Ausführung vor, gilt die Bestellung als zu den von uns vorgegebenen Bedingungen angenommen.
Weicht die Bestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so ist uns dies ausdrücklich und gesondert mitzuteilen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug & Vertragsstrafe
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sieht der Lieferant ein, dass eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich anzuzeigen.
Lässt der Lieferant eine gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwerts pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestellwerts. Die Vertragsstrafe ist nur verwirkt, wenn der Lieferant den Verzug zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Versand, Verpackung & Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort.
Der Lieferant hat für eine transportgerechte, umweltverträgliche und den gesetzlichen Anforderungen (insb. VerpackG) entsprechende Verpackung zu sorgen. Verpackungsmaterial ist auf Verlangen auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen.
Der Ware ist unaufgefordert ein Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums und des Inhalts beizufügen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe am Bestimmungsort auf uns über.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen & Rechnungsstellung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen ist, sowie einschließlich Verpackung, Transport und etwaiger Zölle. Preisänderungen (z. B. durch Rohstoffschwankungen) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Rechnungen sind uns in prüfbarer Form unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums und der Lieferanten-Nummer zu übermitteln.
Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung (z. B. über den Abzug von Skonto) getroffen wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Rechnung bei uns.
§ 6 Gewährleistung & Mängelhaftung
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Der Lieferant garantiert, dass alle Leistungen und Waren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang, [NEU: es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor. Dies gilt insbesondere für Baustoffe und andere Waren, für die gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Frist.]
Der Lieferant hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 10 Werktagen, verborgene Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Die Rügefrist für verborgene Mängel beginnt mit deren Entdeckung. Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
In dringenden Fällen (z. B. Gefahr im Verzug, Verhinderung unverhältnismäßig großer Schäden) sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen, nachdem wir den Lieferanten zuvor in Textform unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert haben. Das gesetzliche Selbstvornahmerecht bleibt unberührt.
§ 7 Exportkontrolle und Außenwirtschaftsrecht
Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts, insbesondere die Exportkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie - sofern anwendbar - der USA (U.S. Export Administration Regulations - EAR / ITAR) einzuhalten.
Der Lieferant hat uns unaufgefordert und rechtzeitig vor dem Liefertermin (spätestens jedoch mit der Auftragsbestätigung) alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Export, Import und Weitervertrieb der Waren/Dienstleistungen benötigen. Hierzu gehören insbesondere:
Die Ausfuhrlistennummer gemäß der deutschen Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung);
Die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß den US-Exportkontrollvorschriften (EAR), sofern die Ware US-Recht unterliegt;
Der handelspolitische Warenursprung (Ursprungsland) sowie statistische Warennummern (HS-Code);
Eine Erklärung, ob die gelieferten Komponenten (z. B. Sensoren, Scanner, Software) einer Dual-Use-Klassifizierung unterliegen.
Gegebenenfalls eine Endverbleibserklärung (End-User Certificate) für sensible Güter.
Der Lieferant stellt sicher, dass durch die von ihm gelieferten Komponenten keine Embargobestimmungen oder Sanktionslisten (insb. der EU und der USA) verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns unverzüglich zu informieren, falls eine Komponente während der Vertragslaufzeit nachträglich unter Exportbeschränkungen fällt.
Der Lieferant stellt uns von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die uns durch die schuldhafte Verletzung der vorstehenden exportrechtlichen Pflichten durch den Lieferanten entstehen.
§ 8 Geheimhaltung und Schutz von Know-how (IP)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle geschäftlichen, technischen und operativen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden (z. B. Konstruktionszeichnungen, Lastenhefte, Spezifikationen von Sonderanlagen, Parameter von Sensoren/Scannern, Algorithmen oder Softwarekomponenten), streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant wird alle als „VERTRAULICH“ gekennzeichneten oder offensichtlich vertraulichen Unterlagen entsprechend kennzeichnen.
Der Lieferant wird alle von uns erhaltenen Daten und Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung des konkreten Auftrags verwenden. Nach Beendigung des Auftrags sind diese Unterlagen sowie eventuell angefertigte Kopien unaufgefordert an uns zurückzugeben oder nachweisbar zu vernichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für 5 Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie unbefristet.
Soweit der Lieferant im Rahmen der Entwicklung von Sonderanlagen spezifische Software, Konstruktionspläne oder technische Lösungen individuell für uns erstellt, überträgt er uns mit der Entstehung das ausschließliche, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkte, zeitlich auf die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes begrenzte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen.
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferungen frei, sofern er die Verletzung zu vertreten hat.
§ 9 Produkthaftung & Versicherung
Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10.000.000 EUR pro Schadensfall und 20.000.000 EUR pro Versicherungsjahr zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant stellt sicher, dass die Versicherung auch für nachträgliche Mängelansprüche (Nachhaftung) Deckung bietet.
§ 10 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und aller sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von 3D.aero verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Der Lieferant stellt 3D.aero von allen Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und Kosten frei, die durch schuldhafte Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten durch den Lieferanten oder dessen Subunternehmer entstehen.
§ 11 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten oder an einem sonstigen gesetzlich zuständigen Gericht zu erheben.
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.